Schutz vor Geflügelpest: Stallpflicht und weitere Regelungen für weitere Teile des Landkreises Gießen | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Betroffen sind Gebiete entlang der Lahn und der Bieber

Schutz vor Geflügelpest: Stallpflicht und weitere Regelungen für weitere Teile des Landkreises Gießen

Schutz vor Geflügelpest: Stallpflicht und weitere Regelungen für weitere Teile des Landkreises Gießen

Betroffen sind Gebiete entlang der Lahn und der Bieber

Im Landkreis Gießen werden die Regelungen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Geflügelpest erweitert: Nach einem Ausbruch der Tierseuche in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Hungen am 20. Januar gelten bereits eine Aufstallungspflicht und weitere Schutzvorkehrungen für umliegende Gebiete. Ab Samstag (24. Januar) gelten durch eine neue Allgemeinverfügung auch Regelungen für Haltungen in Gebieten entlang der Flüsse Lahn und Bieber. Dort wurden seit Beginn des Jahres insgesamt zehn tote Schwäne, Gänse und Greifvögel aufgefunden, bei denen das hochansteckende Virus H5N1 nachgewiesen wurde.

Betroffen sind:

  • Gießen: Das Stadtgebiet westlich der Frankfurter Straße, der Südanlage, der Westanlage und der Marburger Straße sowie der Stadtteil Kleinlinden,

  • Biebertal: Fellingshausen, Rodheim-Bieber und Vetzberg,

  • Heuchelheim: Der Ortsteil Heuchelheim,

  • Lollar: Das gesamte Stadtgebiet mit allen Stadtteilen,

  • Wettenberg: Gebiete östlich der L3093, des Fischerweges, der Marburger Straße und der Bahnhofstraße/K25 bis zur A480 und Bereiche südlich der A480.

  • Die genaue Karte mit einer Zoom-Möglichkeit ist online abrufbar unter https://t1p.de/uv7x9

Für Geflügelhaltungen in diesen Gebieten gilt die Pflicht zur Aufstallung. Außerdem müssen zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Dies sind Schutz- und Hygienevorkehrungen, um einen Eintrag der Geflügelpest von Wildvögeln auf gehaltene Vögel zu verhindern. Außerdem sind in den betroffenen Gebieten Vogelschauen untersagt.

Pflicht zur Aufstallung bedeutet: Die Tiere müssen dauerhaft in geschlossenen Ställen oder unter einer Abdeckung bleiben, die Einträge und ein Eindringen von Wildvögeln von oben und der Seite verhindert. Ausgenommen sind Tauben. Auch in Wohnungen gehaltene Heim- und Ziervögel sind nicht betroffen.

Die beschriebenen Regelungen gelten für alle Haltungen unabhängig von der Größe – egal ob Hobby-Haltung oder gewerbliche Haltung. Wer Geflügel hält, muss dies grundsätzlich dem Veterinäramt sowie der hessischen Tierseuchenkasse anzeigen.

Alle Regelungen im Detail sind in der Allgemeinverfügung vom 23. Januar 2026 nachzulesen unter lkgi.de/aktuelle-tierkrankheiten/#gefluegelpest Hier gibt es auch weitere Informationen sowie die Möglichkeit, online eine Haltung anzumelden.

Tote Wildvögel nicht berühren und melden

Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten, können sich mit dem Erreger der Geflügelpest infizieren. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage vollständige Bestände erkranken und sterben. Das Geflügelpestvirus ist bisher nicht gut an den Menschen angepasst. Daher wird es nur sehr selten auf Menschen übertragen. Durch das aktuelle Ausbruchsgeschehen besteht keine Gefahr für Menschen in der Umgebung.

Wer in der Natur verendete oder erkrankte Wildvögel findet, sollte diese jedoch nicht berühren und die Funde dem Veterinäramt melden. Dies betrifft neben Kranichen auch Störche, Schwäne, Enten, Gänse und Greifvögel. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden. Auch ein Kontakt von Hunden zu toten Wildvögeln sollte vermieden werden, da Hunde zu einer Verschleppung des Virus beitragen können.

Allgemeinde Informationen zur Geflügelpest bietet das hessische Landwirtschaftsministerium unter www.landwirtschaft.hessen.de/Tierschutz-und-Tierseuchen/Tierseuchen/Gefluegelpest

Das Veterinäramt des Landkreises Gießen ist unter der Telefonnummer 0641 9390-6200 und per E-Mail an poststelle.avv@lkgi.de zu erreichen.

Quelle:
Pressestelle Landkreis Gießen