Wie parke ich richtig? | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Das Parken auf dem Gehweg sorgt immer wieder für teils unschöne Diskussionen zwischen Behörden, Politikern und Bürgern.

Wie parke ich richtig?

Wie parke ich richtig?

Das Parken auf dem Gehweg sorgt immer wieder für teils unschöne Diskussionen zwischen Behörden, Politikern und Bürgern.

Leider hat es sich auch in der Stadt Lollar mehr und mehr eingebürgert, dass vielfach auf dem Gehweg geparkt wird.

Dies führt dann häufig dazu, dass Fußgänger, insbesondere ältere und gehbehinderte Menschen, aber auch Kinder, Fußgänger mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer den Gehweg nicht oder nicht in der erforderlichen Breite in Anspruch nehmen können oder sogar auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Gehwege sind – genau wie die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigen Seitenstreifen, die Bankette, Bushaltebuchten und Radwege - Bestandteile einer Straße.
Die Grenze der Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.
Der Gehweg ist also der Teil einer Straße, der für Fußgänger bestimmt ist.

Das OLG Hamm definiert: „Bei einem Gehweg handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg- durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist.

Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“

Auf der Suche nach einem Parkplatz halten sich viele Autofahrer nicht an die Verkehrsregeln, weil sie nicht dazu bereit sind, einen legalen Parkplatz zu suchen, der möglicherweise etwas weiter von ihrem Ziel entfernt ist. Daher wird häufig der Gehweg, der ausschließlich dem Fußgänger vorbehalten ist, zum Parken missbraucht.

Grundsätzlich gilt:

  1. Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich untersagt!

    Ausnahme: Es ist durch ein entsprechendes Verkehrszeichen 315 (Parken auf dem Gehweg) oder durch Bordsteinmarkierungen (weiße Einzeichnung) angeordnet.

    Wenn das Zeichen 315 angeordnet ist, dürfen Schachtdeckel und sonstige Ver-

    schlüsse nicht zugeparkt werden.

  2. Fahrzeuge sollen zum Parken den rechten Fahrbahnrand benutzen, solange die Restbreite der Fahrbahn noch mind. 3,10 Meter aufweist.

  3. Vor und hinter Kreuzungen/Einmündungen (bis zu je 5m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten) ist das Parken ebenfalls verboten.

  4. Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist ebenfalls verboten.

  5. Das Parken ist vor Grundstücksein- und Ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, verboten

  6. Das Parken und Halten im absoluten Haltverbot ist verboten.

    Das Parken im eingeschränkten Haltverbot ist nur zum Be- und Entladen gedacht, wenn man sich in der Nähe des Fahrzeuges befindet.

  7. Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist verboten, wenn keine entsprechende Parkberechtigung ausgelegt wird.

Verwarnungen sind üblicherweise mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,00 € und 55,00 € belegt.

Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde
Jan-Erik Dort, Bürgermeister